Information zum EEG 2012

Aktuelle Anforderung der Schleswig-Holstein Netz AG


 

Einrichtung zur Leistungsreduzierung bei Netzüberlastung

Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) verpflichtet Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp und höchstens 100 kWp, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, ihre Anlagen mit technischen Einrichtung auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistug bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. (§6 Abs.2 Nr.1 EEG2012)

Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp und höchstens 100 kWp, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, müssen die Vorgaben des §6 Abs.2 Nr. 1 EEG2012 ab dem 01. Januar 2014 eingehalten werden (§66 Abs.1 Nr.2 EEG2012).

Solange ein Anlagenbetreiber der Verpflichtung nach §6 nicht nachkommt, verringert sich der Vergütungsanspruch auf Null (§66 Abs.1 Nr.4 i.V m. §17 Abs. 1 EEG2012).

 

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